Förderverein Friedhofskapelle Westenfeld e.V.

Der Förderverein Friedhofskapelle Westenfeld gründete sich am 24.3.2013 anlässlich der Gründungsversammlung, zu der 63 Personen erschienen waren.

Zweck des Vereins ist

a) die Verwaltung und der Unterhalt der Friedhofskapelle Westenfeld sowie der integrierten Leichenkammer

b) die Schaffung eines Ortes zum ruhigen Gedenken für Trauernde

c) die Förderung des Andenkens an Verstorbene

d) die Förderung des christlichen Glaubens im Sinne religiöser Zwecke

e) die Förderung christlichen Gedankenguts und des dörflichen Lebens

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a)  die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden und Veranstaltungen

b) die Einbringung von Eigenleistungen durch Mithilfe bei Gestaltung, Renovierung und Nutzung der Friedhofskapelle sowie der Leichenkammer

c) die Vermietung und Nutzung des Gebäudes für Trauerfeiern, Gottesdienste, christliche Veranstaltungen sowie zur Aufbewahrung von Leichnamen und Urnen bis zu Ihrer Bestattung

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassierer

d) dem Schriftführer

e) dem Kapellenwart

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem Ortsheimatpfleger als geborenes Mitglied

b) dem Ortsvorsteher als geborenes Mitglied

c) den Beisitzern

 

Mitgliedschaft

Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche Person werden, die die Zwecke und Ziele des Fördervereins unterstützt und fördern möchte. Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand zu beantragen.

Beitrittsformular zum Download

 

Nutzungsbeträge

Nutzung Leichenkammer vom Tode bis zur Bestattung: 150,00 €

Nutzung Leichenkammer bei Zwischenaufbewahrung: 50,00 € pro Tag

Nutzung Einsegnungshalle: 250,00 €

Nutzung des Sargwagens ohne Nutzung d. Leichenkammer oder Einsegnungshalle: 25,00 €

Nutzung des Vorplatzes bzw. des Eingangsbereiches ohne Nutzung der Leichenkammer oder der Einsegnungshalle: 50,00 €

 

Satzung

Der Einfachheit und der leichteren Lesbarkeit halber wird in dieser Satzung die männliche Sprachform verwendet. Grundsätzlich sind aber alle Geschlechtsformen gleichberechtigt angesprochen.

§1

Der Verein "Förderverein Friedhofskapelle Westenfeld" mit Sitz in Sundern-Westenfeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen, der Name erhält den Zusatz „e.V.“.

§2 - Zweck

Zweck des Vereins ist

  1. die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer (§ 52 Abs. 2, Satz 1 Nr. 10 AO) (Ideeler Bereich)
  2. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§52, Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 AO)

hier: Wahrung des dörflichen Charakters von Bestattungen, Verwaltung und Unterhaltung der Friedhofskapelle und der integrierten Leichenkammer, die Schaffung und der Erhalt eines Ortes zum ruhigen Gedenken für die Trauernden

(Im Rahmen eines sog. „wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes“

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

zu 1: die Pflege und Unterhaltung der vorhandenen Grab- und Gedenkstätten

zu 2: Vermietung und Nutzung des Gebäudes für Trauerfeiern, Gottesdienste, christliche Veranstaltungen sowie zur Aufbewahrung von Leichnamen und Urnen bis zu Ihrer Bestattung, die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden und Veranstaltungen, die Einbringung von Eigen-leistungen, durch Mithilfe bei Gestaltung, Renovierung und Nutzung der Friedhofskapelle sowie der Leichenkammer,

§3 - Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4   Mittel

(1)          Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(2)          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§5 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Fördervereins kann nur in einer hierzu besonders

einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung

ist eine ¾ Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Schützenbruderschaft St. Agatha 1835 e.V. Westenfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne Ihrer Satzung zu verwenden hat:

§6 - Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)          Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)          Bei Bedarf können satzungskonforme Dienstleistungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

(3)          Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Satz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4)          Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)          Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

§7 - Mitgliedschaft

(1)          Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche Person werden, der die Zwecke und Ziele des Fördervereins unterstützen und fördern möchte.

(2)          Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand zu beantragen, der den Antrag bei der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen hat. Über die Aufnahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand.

(3)          Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(4)          Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(5)          Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder mehr als zwei Jahre mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge und sonstigen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist.

(6)          Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§7 a Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt unter anderem um folgende Angaben: Name, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitgliedern werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet und genutzt, wenn sie der Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

 §7 b Datenschutzregelung

  1. Soweit die Verarbeitung zur Abwicklung der Mitgliedschaft nicht ohnehin bereits rechtliche zulässig ist oder aufgrund einer rechtlichen Grundlage erforderlich ist, erklärt sich das Mitglied mit dem Beitritt einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Datenschutzgrund-verordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt wird. Dieses Einverständnis wird bei einem Neueintritt eingeholt. Die gesetzlichen notwendigen Informationen werden dem Neumitglied zur Verfügung gestellt. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogenen Daten spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.
  2. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Verwirklichung des Vereinszwecks, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse sowie im Internet. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.B. Übermittlung an unbefugte Dritte) ist nicht zulässig.
  3. Für die an der Verarbeitung von Mitgliederdaten Beteiligten wird eine Verpflichtungserklärung zum Datenschutz eingeholt. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, eine verbindliche Datenschutzordnung festzulegen. Der geschäftsführende Vorstand kann zudem einen Datenschutzbeauftragten benennen und abberufen, soweit dies rechtlich erforderlich ist.
  4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Vereins-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unter bleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
  5. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen des Vereins, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Vereins, z.B. auf der Homepage, der Chronik oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz, in seiner jeweils geltenden Fassung) auch ohne Zustimmung zulässig.

§8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

(1)          Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Fördervereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich abhängig davon in allen Angelegenheiten an den Vorstand zu wenden.

(2)          Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele und Zwecke des Fördervereins nach Kräften zu unterstützen.

(3)          Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins erworben.

(4)          Jedes Mitglied hat die Pflicht, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(5)          Alle Mitglieder sind automatisch einer Sterbegeldkasse angeschlossen. Im Todesfall wird dem nächststehenden Angehörigen ein Sterbegeld ausgezahlt, dessen Höhe durch die Geschäftsordnung geregelt ist. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, wird        jährlich ein durch den Vorstand vorgeschlagener und von der Mitgliederversammlung bestätigter Betrag kassiert.

(6)          Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§9 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der geschäftsführende Vorstand
  3. c) der erweiterte Vorstand
  4. §10 - Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus

  1. a) dem Vorsitzenden,
  2. b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. c) dem Kassierer
  4. d) dem Schriftführer  
  5. e) dem Kapellenwart

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  1. a) dem Ortsheimatpfleger als kooptiertes Mitglied
  2. b) dem Ortsvorsteher als kooptiertes Mitglied, wenn er denn nicht dem          

     geschäftsführenden Vorstand angehört.

  1. b) den Beisitzern (die Anzahl wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt)

Die Mitglieder Vorstandes müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Der Vorsitzende und sein Vertreter oder zwei Personen aus dem geschäftsführenden Vorstand sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt  

Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung,

Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden.

Der Kassierer führt die Kasse

Der Schriftführer führt den Schriftverkehr des Fördervereins, ebenso das Protokoll und erstellt die Rechnungen für die Nutzungen der Friedhofskapelle.

Der Kapellenwart (Hausmeister) sorgt für den ordnungsgemäßen Zustand der

Kapelle, und wickelt die Nutzung ab.

§11 - Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel
  5. Erstellung eines Jahresberichts
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben

§12 - Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre, die Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es verlangt, ist die Wahl schriftlich durchzuführen (geheime Wahl). Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.

§13 - Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, welche vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von 10 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende oder ein von Ihnen Bevollmächtigter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Sollten sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert sein, hat der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende einen Bevollmächtigten zu bestimmen, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom dem Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§14 - Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1) Genehmigung der vom Vorstand ausgegebenen Vereinsmittel; Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes

2) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages

3) Festsetzung der Kostenpauschale

4) Wahl der Mitglieder des Vorstandes

5) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins

6) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes

7) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§15 - Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Termin der Mitgliederversammlung und die Tagesordnung wird mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch öffentlichen Aushang am „Schwarzen Brett“ in Westenfeld bekanntgegeben. Ebenfalls wird durch die örtliche Tagespresse auf den Termin hingewiesen.

§16 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sollten sowohl der/ Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert sein, leitet ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlung. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Wahlen ist die relative Stimmenmehrheit ausreichend. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§17 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die Mitgliederversammlung entsprechend.

§18 - Kassenprüfer

Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen, welche dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§19 - Nutzung Friedhofskapelle und Leichenkammer

(1)          Den Angehörigen eines Verstorbenen wird   die Leichenkammer und Kapelle (nach offizieller Übergabe durch die Stadt Sundern) gegen die Zahlung einer Kostenpauschale zur Verfügung gestellt.

(2)          Angehörigen eines verstorbenen Mitgliedes darf aus Gründen der Gemeinnützigkeit keine Ermäßigung der Kostenpauschale gewährt werden.

(3)         Über die Höhe der Kostenpauschale entscheidet die Mitgliederversammlung, Die Kostenpauschale kann vom Vorstand im Laufe des Jahres abgeändert werden, wenn nicht einkalkulierbare Kosten hinzugekommen sind, muss aber in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Sundern-Westenfeld, den 15.03.2019

Werner Friedhoff (Vorsitzender)          

Alfons Hoffmann (Kassierer)            

Josef Weber (Schriftführer)

 

 

 

 

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